Von Vornherein ist damit auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die rund 1.5 ha grossen Grundstücke ohne den gesamthaft erneuerten Sommerschafstall nicht mit Kleinvieh bestossen könnte. Dies geht auch aus dem Gutachten nicht hervor. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte