Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, "wie bisher und damit die Weiden nicht verganden" brauche es einen Stall, übersieht er, dass es die Grundeigentümerin selbst war, die den offenbar längst nicht mehr landwirtschaftlich benötigten Stall dauerhaft zonenfremd nutzen wollte. Dass die umliegenden Weiden vergandet wären, weil die B.__ AG den Stall längst nicht mehr zur Verfügung gestellt hatte, wird nicht behauptet und ist auf dem Orthofoto auch nicht ersichtlich (www.geoportal.ch). Von Vornherein ist damit auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die rund 1.5 ha grossen Grundstücke ohne den gesamthaft erneuerten Sommerschafstall nicht mit Kleinvieh bestossen könnte.