Was der Beschwerdeführer zur Begründung der betrieblichen Notwendigkeit vorbringt, erscheint stark überhöht. Wie die Vorinstanz überzeugend festhielt, würde kein Landwirt CHF 25'000 investieren, um einen Stall sporadisch für die anerkanntermassen betriebswirtschaftlich nicht lohnende Kleinviehhaltung nutzen zu können. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, "wie bisher und damit die Weiden nicht verganden" brauche es einen Stall, übersieht er, dass es die Grundeigentümerin selbst war, die den offenbar längst nicht mehr landwirtschaftlich benötigten Stall dauerhaft zonenfremd nutzen wollte.