3.3.4. Soweit sich die Ausführungen des LZSG um die Frage drehen, ob die Haltung von Schafen und Ziegen aus betrieblicher Sicht nachvollziehbar ist, ist darauf nicht weiter einzugehen. Zu beantworten ist lediglich, ob der Beschwerdeführer zur Haltung dieser Tiere auf das ihm zuzurechnende Bauvorhaben – die Gesamterneuerung des Weidstalles durch die B.__ AG für den Betrag von ca. CHF 25'000 – objektiv unmittelbar angewiesen ist bzw. ob das Vorhaben vernünftiger bäuerlicher Betriebsführung entspricht.