Entgegen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer liegt jedoch auf der Hand, dass die rund 30 Tiere nicht den ganzen Sommer auf den nur knapp 1.5 ha grossen (und nicht 15 ha, wie der Beschwerdeführer irrtümlich berechnet) Parzellen der B.__ AG gehalten werden können. Gemäss Gutachten verbringen die Tiere ab Anfang Juni fünf bis sechs Wochen in diesem Gebiet, wobei der Beschwerdeführer hier auch über eigenes Grundeigentum verfügt (GS Nr. 0016) und © Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte