0009, 0010 und 0011) befinden sich allerdings nicht im Gebiet "D.__", sondern nördlich des Betriebszentrums. Die Schafe werden – nachdem im Frühjahr sämtliche Betriebsflächen mit dem gesamten Tierbestand beweidet werden – im Sommer gemäss Gutachten LZSG unter anderem im Gebiet D.__ gehalten (vgl. S. 6). Entgegen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer liegt jedoch auf der Hand, dass die rund 30 Tiere nicht den ganzen Sommer auf den nur knapp 1.5 ha grossen (und nicht 15 ha, wie der Beschwerdeführer irrtümlich berechnet) Parzellen der B.__ AG gehalten werden können.