Teilweise ähnlich gelagert ist auch der Fall B 2016/127 (VerwGE vom 23. Mai 2018; in der gleichen Sache vgl. auch BGer 1C_325/2018 vom 14. März 2019 und 1C_187/2011 vom 15. März 2012), wobei dort mit Bezug auf den ohne Bewilligung zum Zweck hobbymässiger Tierhaltung umgebauten Stall noch unklar war, inwiefern dieser wieder landwirtschaftlich genutzt werden könnte, und aus Gründen der Verhältnismässigkeit vorerst darauf verzichtet wurde, den Rückbau anzuordnen (E. 7.2.3 mit Hinweis auf einen früheren Entscheid in dieser Sache). In jenem Fall steht der Stall allerdings auf einer weit grösseren landwirtschaftlichen Parzelle im Halte von über fünf Hektaren.