Im Verfahren B 2017/189 (Entscheid vom 28. Februar 2019) hatte es das Verwaltungsgericht ebenfalls mit einem Weidstall auf einer abgelegenen Parzelle zu tun, der vom Eigentümer mit erheblichem finanziellen Aufwand zu zonenfremden Aufenthaltszwecken vollständig erneuert worden war. Um den drohenden Abbruch abzuwenden, ersuchte er zunächst (erfolgreich) um eine Bewilligung zur weiteren Nutzung als – nach der Praxis des AREG zonenkonformes – Bienenhaus, nur um im Anschluss die ursprünglich geplanten, bekanntermassen © Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte