Es widerspricht jeglicher Erfahrung und Logik, dass ein Grundeigentümer der Landwirtschaft notwendige Betriebsbauten entzieht und so die Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Grundstücke – auch durch einen Pächter – verunmöglicht. Bereits aufgrund dieser Gegebenheiten leidet die Argumentation, mit der der Beschwerdeführer die nunmehrige Betriebsnotwendigkeit der streitbetroffenen Baute begründet, an kaum auflösbaren Widersprüchen.