Die Grundeigentümerin hatte wohlgemerkt auch nicht die Absicht, die Weidscheune nach der Erneuerung wieder der Landwirtschaft zuzuführen. Sie sollte ihr vielmehr weiterhin als – klarerweise zonenfremder – Geräteschuppen dienen und so der landwirtschaftlichen Nutzung dauerhaft entzogen bleiben. Es widerspricht jeglicher Erfahrung und Logik, dass ein Grundeigentümer der Landwirtschaft notwendige Betriebsbauten entzieht und so die Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Grundstücke – auch durch einen Pächter – verunmöglicht.