3.3.1. An den Nachweis der "Notwendigkeit" des Bauvorhabens sind im konkreten Fall besonders hohe Anforderungen zu stellen. Es ist zwar nicht genau bekannt, wie lange die Weidscheune vor der Gesamterneuerung bereits nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden ist. Der schlechte bauliche Zustand, wie er von der Grundeigentümerin zur Begründung der baulichen Eingriffe geltend gemacht worden ist, spricht jedoch für sich. Die Grundeigentümerin hatte wohlgemerkt auch nicht die Absicht, die Weidscheune nach der Erneuerung wieder der Landwirtschaft zuzuführen.