unerwünschte Zersiedelung zu vermeiden, sind landwirtschaftliche Ökonomiebauten in der Regel beim Betriebszentrum zu errichten, und zwar vor allem dann, wenn dieses in einem Siedlungsgebiet liegt (vgl. BGer 1C_550/2009 vom 9. September 2010 E. 6.4.1 und 6.4.2). Dieser Konzentrationsgrundsatz gilt allerdings nicht, wenn für die neue Nutzung bereits bestehende, nicht mehr benötigte Bauten weiter benutzt werden können (BGer 1C_144/2013 vom 29. September 2014 E. 4.3 f.). Er kann auch dann nicht gelten, wenn die fragliche Baute in einem unmittelbaren funktionellen Zusammenhang zum Grundstück (und nicht zum Betrieb an sich) steht, wie er vorliegend geltend gemacht wird.