landwirtschaftlichen (d.h. bodenabhängigen) Produktion unmittelbar benötigt werden, wobei eine gesamthafte Betrachtung verlangt ist (vgl. BGer 1A.130/2000 und 1P. 206/2000 vom 16. November 2000 E. 5b). Nötig sind sie also nur, wenn sie den objektiv erforderlichen Arbeitsvorgängen dienen (Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16a N 48 mit Hinweisen). Die Beurteilung hängt ab von der zu bewirtschaftenden Oberfläche, von der Art des Anbaus bzw. der Produktion sowie von der Struktur, Grösse und Erforderlichkeit der Bewirtschaftung (BGer 1C_567/2015 vom 29. August 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf BGer 1C_565/2008 vom 19. Juni 2009 E. 2).