3.3. Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs, ob die Baute für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (vgl. Art. 16a Abs. 1 RPG und Art. 34 Abs. 4 Ingress und lit. a RPV), hat das Bundesgericht eine differenzierte Rechtsprechung entwickelt. "Nötig" für die konkret in Frage stehende Bewirtschaftung (und damit grundsätzlich zonenkonform) sind Ökonomiebauten, wenn sie nach den objektiven Massstäben vernünftiger bäuerlicher Betriebsführung und örtlich herrschender Betriebsformen zur © Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte