0008, 0009, 0010 und 0011). Auch der streitbetroffene Weidstall werde seit jeher für die umliegenden Weiden genutzt, wobei allerdings die betriebliche Notwendigkeit für den Beschwerdeführer erst seit dem 1. Januar 2018 (d.h. mit Antritt der Pacht) bestehe. Es sei tatsachenwidrig, dass ihm die Schaf- und Ziegenhaltung in der Vergangenheit ohne diesen Stall möglich gewesen sei, weil er die umliegenden Grundstücke erst seit Kurzem mit seinem Vieh bestossen dürfe.