Die von der Vorinstanz ins Spiel gebrachte Alternative eines einfachen Unterstandes lasse sich auf diesem Gelände nicht ohne weiteres realisieren. Damit ein effektiver Witterungsschutz erreicht würde, müsste zuerst ausgeebnet werden, was mit erheblichen Eingriffen in den natürlichen Geländeverlauf und hohen Kosten verbunden sei. Dass einfache Unterstände "üblich" seien, treffe sodann nicht zu. Der Beschwerdeführer nutze für die Schaf- und Ziegenhaltung vielmehr vier weitere Weidscheunen (Vers.-Nrn. 0008, 0009, 0010 und 0011).