Bewilligungsvoraussetzungen hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer beabsichtige nur eine temporäre Nutzung des Gebäudes zwecks Witterungsschutz beim Weidegang seiner Schaf- und Ziegenherde. Auszugehen sei von einer Frühjahrsweide während fünf bis sechs Wochen und von einer Herbstweide von etwa sieben Wochen (Ende September bis Mitte November). Im Sommer würden die Wiesen gemäht oder einzelne Parzellen ebenfalls mit Schafen bestossen. Es resultiere eine effektive Nutzung des Stalles während (geschätzt) maximal 20 Wochen.