Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung ist nach Art. 34 Abs. 4 RPV auf jeden Fall, dass die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). 3.2.1. Unbestritten ist, dass es sich beim Betrieb des Beschwerdeführers um ein längerfristig existenzfähiges landwirtschaftliches Gewerbe handelt. Zu den weiteren © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte