Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz sei in Abweichung vom Gesuchsgegenstand (Gesamterneuerung) von einem kompletten Neubau eines Sommerschafstalles ausgegangen (act. 6 Ziff. 16 ff.), ist ihm Recht zu geben. Dies bleibt jedoch ohne Einfluss auf das Ergebnis (E. 3.3 hiernach).