Es geht vielmehr um die Frage, ob die im Wesentlichen bereits ausgeführte Gesamtsanierung mit Blick auf die künftige Nutzung als Sommerschafstall als zonenkonform zu bewilligen ist, nachdem das Grundstück langfristig an den als Landwirt tätigen Beschwerdeführer verpachtet worden ist. Die Zonenkonformität muss für jedes einzelne Bauvorhaben, sei es Neubau, Umbau, Anbau oder Zweckänderung, nachgewiesen werden (Ruch/Muggli, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen, Praxiskommentar RPG, Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich 2017, Art. 16 a N 8 mit Hinweis auf BGE 125 II 278 E. 5a).