Bodenplatte über das Gebäude hinaus, Toröffnung, Terrainveränderung, Zufahrt; vom AREG zutreffend als bewilligungspflichtige "Gesamterneuerung" bezeichnet) keine Ausnahmebewilligung nach den Art. 24 ff. RPG erhältlich machen konnte (vgl. act. 10/9/30 und 32), hat die Beschwerdebeteiligte Wiederherstellungsmassnahmen angeordnet, die auf Abbruch des Gebäudes hinauslaufen (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 sowie Erwägung 2.5 in fine der Verfügung der Beschwerdebeteiligten vom 25. April 2017, act. 10/9/32). Streitig ist mithin – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – nicht die (erneute) Umnutzung bzw. Wiederzuführung des Weidstalles zu seinem ursprünglichen Zweck.