3.1. Die Grundeigentümerin hat die ursprünglich als Sommerweidstall für Rinder erstellte und landwirtschaftlich genutzte Baute zuletzt als Geräteschuppen genutzt (als Nebenbaute zum nahegelegenen Ferienhaus). Die B.__ AG liess sich die Umnutzung zu zonenfremden, nichtlandwirtschaftlichen Zwecken nicht formell bewilligen (vgl. Art. 24a des Raumplanungsgesetzes, SR 700, RPG). Weil die B.__ AG für die beabsichtigten und zum grossen Teil bereits realisierten baulichen Massnahmen (Entkernung, neue © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte