Weil er stattdessen so handelte, als ob ihm mit der Mitteilung zur Kenntnisnahme eine Frist von zehn Tagen angesetzt worden wäre, kann er sich nicht erfolgreich auf die zitierte Rechtsprechung berufen. Die Vorinstanz entschied zwar rasch, verletzte das rechtliche Gehör jedoch nicht. 3. In der Sache ist streitig, ob das bereits weitgehend realisierte Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone zonenkonform und – nunmehr als Sommerschafstall – nachträglich zu bewilligen ist.