Die Vorinstanz durfte somit frühestens am 27. Juni 2019 entscheiden, was sie auch getan hat. Der Rechtsvertreter reagierte seinerseits erst an diesem Tag (und damit am zehnten nach der Zustellung) auf das Schreiben vom 12. Juni 2019. Dies kann nicht mehr als "unverzüglich" bzw. "sans délai" (vgl. z.B. BGer 6B_629/2010 vom 25. November 2011 E. 3.3.2) gelten. Sein Schreiben hätte spätestens am 27. Juni 2019 bei der Vorinstanz eintreffen müssen. Weil er stattdessen so handelte, als ob ihm mit der Mitteilung zur Kenntnisnahme eine Frist von zehn Tagen angesetzt worden wäre, kann er sich nicht erfolgreich auf die zitierte Rechtsprechung berufen.