Zur Frage, von wann an die Behörde entscheiden darf, besteht eine ausführliche gerichtliche Praxis. Diese Rechtsprechung bejaht in der Regel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn das Gericht oder die Behörde weniger als zehn Tage nach Mitteilung der Eingabe entscheidet (BGer 2C_591/2018 vom 18. Februar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen auf BGer 8C_229/2017 vom 25. Januar 2018 E. 4.1 und 2C_469/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.2; je mit Hinweisen). Diese Wartefrist schliesst die Zeit, welche die Partei zur © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte