Dementsprechend wird erwartet, dass eine Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung zur Kenntnisnahme zugestellt erhält und sich dazu äussern will, dies umgehend und spontan tut oder wenigstens um Ansetzung einer Frist nachsucht; andernfalls wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet (BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis BGE 138 I 484 E. 2.2). Das Gericht oder die Behörde ist also gehalten, nach der Zustellung zur Kenntnisnahme eine angemessene Zeitspanne mit dem Entscheid zuzuwarten. Zur Frage, von wann an die Behörde entscheiden darf, besteht eine ausführliche gerichtliche Praxis.