2.1. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich auch im verwaltungsinternen Rekursverfahren aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101, BV) das Recht der Verfahrensbeteiligten, zu jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Stellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält (sog. Replikrecht, vgl. VerwGE B 2013/37 vom 11. März 2014 E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 138 I 154 E. 2.5, siehe auch Art. 53 und Art. 58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 VRP).