Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2019 an seinem Standpunkt fest. Insbesondere könne ihm nicht angelastet werden, dass die Zustellung der Stellungnahmen an ihn mit normaler Post fünf Tage beansprucht habe, wie dies regelmässig der Fall sei (act. 18 Ziff. I).