zugeschickt worden und bei ihm am Montag, 17. Juni 2019 eingetroffen. Daraufhin habe er am Donnerstag, 27. Juni 2019 um Ansetzung einer Frist für eine weitere Stellungnahme ersucht. Weil aber gleichentags bereits der Rekursentscheid gefällt und versandt worden sei, habe er die beabsichtige Eingabe nicht mehr zu Gehör bringen können (act. 6 Ziff. 35). Die Vorinstanz hält entgegen, das Gesuch vom 27. Juni 2019 um Ansetzung einer Frist sei verspätet gewesen (vgl. act. 8). Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2019 an seinem Standpunkt fest.