2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe unmittelbar vor Abschluss des Rekursverfahrens sein Replikrecht vereitelt und damit seinen verfassungsmässigen Gehörsanspruch verletzt. Die letzten Stellungnahmen der Rekursbeteiligten (act. 10/21 und 10/24) seien ihm von der Vorinstanz am Mittwoch, 12. Juni 2019 mit normaler Post © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte