Der Beschwerdeführer liess sich am 13. Dezember 2019 zu diesen Eingaben vernehmen (act. 18). Die Beschwerdegegnerin reichte am 14. Januar 2020 eine weitere Stellungnahme ein (act. 20). Der Beschwerdeführer behielt das letzte Wort (vgl. act. 22). Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge, den angefochtenen Entscheid und die Akten wird – soweit wesentlich und erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: