E. Gegen den Rekursentscheid erhob A.__ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. Juli 2019 und Ergänzung vom 1. Oktober 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei unter Kostenfolge aufzuheben (act. 1 und 6). Der Vorsteher des Baudepartements (Vorinstanz) beantragte mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2019, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 8). Die Stiftung WWF Schweiz (Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2019 (act. 15) ebenfalls Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer liess sich am 13. Dezember 2019 zu diesen Eingaben vernehmen (act.