Mit Verfügung vom 26. September 2018 verweigerte das AREG die Zustimmung zur Baubewilligung. Es qualifizierte das Vorhaben angesichts der umfangreichen Erneuerungen als Neubau, der weder betriebsnotwendig noch angemessen dimensioniert sei und damit dem Zweck der Landwirtschaftszone nicht entspreche. Gestützt auf diese Verfügung verweigerte der Gemeinderat X.__ am 20. November 2018 die Baubewilligung und hiess die Einsprache der Stiftung WWF Schweiz im Sinn der Erwägungen gut. D. Gegen den Beschluss vom 20. November 2018 erhob A.__ Rekurs beim © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte