Gegen das Bauvorhaben gingen innert der Auflagefrist (16. bis 29. September 2016) keine Einsprachen ein. Gestützt auf die negative raumplanungsrechtliche Beurteilung durch das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG; Teilverfügung vom © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte