Dieser Widerspruch lässt sich mit der geltend gemachten Notwendigkeit der Baute für die kurzzeitige Beweidung der gepachteten Parzellen mit Schafen nicht ausräumen. Vollends widerlegt wird die behauptete Notwendigkeit durch den Umstand, dass der Pächter vor rund zehn Jahren eine unweit von der streitbetroffenen Weidscheune entfernte gleichartige Baute aus dem Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts entlassen liess und zu zwecks zonenfremder Nutzung veräusserte (Verwaltungsgericht, B 2019/158). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 12. Mai 2021 abgewiesen (Verfahren 1C_247/2020). Entscheid vom 20. März 2020 Besetzung