Es widerspricht zunächst jeglicher Erfahrung und Logik, dass ein Grundeigentümer der Landwirtschaft notwendige Betriebsbauten entzieht und so die Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Grundstücke – auch durch einen Pächter – verunmöglicht. Dieser Widerspruch lässt sich mit der geltend gemachten Notwendigkeit der Baute für die kurzzeitige Beweidung der gepachteten Parzellen mit Schafen nicht ausräumen.