Im Anschluss daran verpachtete die Grundeigentümerin den Stall mitsamt einigen Parzellen an einen Landwirt. Dieser beantragte die nachträgliche Bewilligung der vorgenommenen Arbeiten unter dem Titel eines (nunmehr) zonenkonformen landwirtschaftlichen Bauvorhabens. "Nötig" für die konkret in Frage stehende Bewirtschaftung (und damit grundsätzlich zonenkonform) sind landwirtschaftliche Bauvorhaben dann, wenn sie nach den objektiven Massstäben vernünftiger bäuerlicher Betriebsführung und örtlich herrschender Betriebsformen zur landwirtschaftlichen (d.h. bodenabhängigen) Produktion unmittelbar benötigt werden.