Entscheid Verwaltungsgericht, 20.03.2020 Bau- und Planungsrecht, Art. 16a Abs. 1 RPG (SR 700) und Art. 34 RPV (SR 700.1). Die Grundeigentümerin hat eine in der Landwirtschaftszone gelegene, ursprünglich als Sommerweidstall für Rinder erstellte Baute zuletzt als Geräteschuppen genutzt (als Nebenbaute zum nahegelegenen Ferienhaus). Sie nahm (ohne Bewilligung) eine umfassende Erneuerung vor. Dafür konnte ihr keine Ausnahmebewilligung erteilt werden, und die zuständige Gemeinde verfügte den Abbruch der Baute. Diese Entscheide sind rechtskräftig. Im Anschluss daran verpachtete die Grundeigentümerin den Stall mitsamt einigen Parzellen an einen Landwirt.