{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-20", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-158_2020-03-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7231&type=1563347022&cHash=7dec0817877f991507b4ca4dc6609a8b", "Checksum": "bd8acfba04d9d69e30f0572c67e3ca74"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 20.03.2020 B 2019/158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.03.2020 B 2019/158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 20.03.2020 B 2019/158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:10:36", "Checksum": "22149f2c2e34acc0c5cca65eec807216", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 20.03.2020 B 2019/158\n\nGrundstücks Nr. 0006 als auch im südlichsten Bereich der Grundstücke Nrn. 0005 und\n0003 sind auf den öffentlich zugänglichen Luftbildaufnahmen Hecken bzw. Feldgehölze\nerkennbar (www.geoportal.ch). Damit stehen den Schafen – entsprechende Zäunung\nvorausgesetzt – kostengünstige natürliche Strukturen zum Schutz vor Hitze zur\nVerfügung. Sollten diese nicht genügen, könnte im Bereich der abzubrechenden\nWeidscheune, der über einen Fahrweg erschlossen ist, während des Weidgangs ohne\nweiteres ein mobiler Unterstand abgestellt werden. Die Kosten eines solchen liegen\nweit unter jenen des hier streitigen Bauvorhabens und entsprächen damit weit eher\neiner vernünftigen bäuerlichen Betriebsführung.\n\nAuch die weiteren angeführten Argumente (act. 6 Ziff. 32) lassen die\nGesamterneuerung des Weidstalles nicht als \"notwendig\" im Sinne der\nRechtsprechung erscheinen. Es ist notorisch, dass Schafe – insbesondere während der\nVegetationsperiode – heute überwiegend im Freien gehalten werden. Sollten Auen und\nLämmer unmittelbar vor und nach der Geburt besonderen Schutz benötigen, stehen\ndem Beschwerdeführer andernorts, sei es im Winterstall beim Betriebszentrum oder in\neinem seiner anderen Weidställe, ausreichend Möglichkeiten zur Unterbringung zur\nVerfügung. Für Eingriffe an den Tieren können diese auch mit mobilen Systemen\nkurzzeitig von der Herde separiert und fixiert werden. Auch wenn ein Stall vor Ort\ndiesbezüglich gewisse Erleichterungen bringen könnte, ist erneut darauf hinzuweisen,\ndass die neu gepachteten Parzellen relativ klein sind, sich die Tiere dort nur\nvorübergehend aufhalten und die Kosten von CHF 25'000 in keinem Verhältnis zum\nbeschränkten Nutzen stehen.\n\nWohlgemerkt entspricht es durchaus den Grundsätzen vernünftiger Betriebsführung,\nansonsten nicht mehr benötigte Weidställe den Schafen zum Schutz vor extremen\nWitterungseinflüssen zugänglich zu machen und die zu diesem Zweck nötigen\nminimalen Unterhaltsarbeiten vorzunehmen. Wenn der Beschwerdeführer drei weitere\nalte Scheunen und Weidställe zwecks Witterungsschutz nutzt und (minimal) unterhält\n(Vers.-Nrn. 0013, 0014 und 0015), ist dies mit dem vorliegenden Fall jedoch nicht\nvergleichbar. Eine Gesamterneuerung mit Kosten von ca. CHF 25'000 allein für diesen\nZweck lässt sich mit einer vernünftigen Betriebsführung jedenfalls nicht in Einklang\nbringen. Das Bauvorhaben lässt sich nur angesichts der bereits getätigten Investitionen\nnachvollziehen. Für die in Frage stehende Bewirtschaftung ist es jedoch objektiv nicht\nnötig und in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.3.6.\nVollends widerlegt wird die behauptete betriebliche Notwendigkeit schliesslich durch\nden Umstand, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstücks Nr. 0016\nim Jahr 2010 offenbar den rund 140 m nördlich vom jetzt streitigen Gebäude entfernten\nWeidstall Nr. 0017 an die B.__ AG veräusserte (vgl. Ziff. 4 und 5 der Stellungnahme des\nAREG im Rekursverfahren, act. 10/9, und die Ausführungen des Beschwerdeführers in\nact. 10/13 Ziff. 8 f.). Dessen Umnutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken stimmte\ndas AREG mit Verfügung vom 22. Juni 2010 zu. Anschliessend wurde er aus dem\nbäuerlichen Bodenrecht entlassen und ist heute Teil des Grundstücks Nr. 0018 der\nB.__ AG (www.geoportal.ch). Damals war der Bedarf für eine zonenkonforme\nWeiterverwendung verneint worden, nachdem der Stall bereits jahrelang nicht mehr\nlandwirtschaftlich genutzt worden sei.\n\n3.4.\nZusammenfassend ergibt sich, dass das Bauvorhaben zur landwirtschaftlichen\nBewirtschaftung nicht nötig im Sinne von Art. 16a Abs. 1 RPG und Art. 34 Abs. 4 und\nlit. a RPV ist. Die Vorinstanz hat den Bauabschlag damit zu Recht bestätigt. Zusätzlich\nhat sie festgehalten, die öffentlichen Interessen am Schutz unterirdischer Gewässer\nsowie an der Vermeidung weiterer Zersiedelung würden die privaten Interessen des\nBeschwerdeführers überwiegen (vgl. Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV und E. 4 des\nangefochtenen Entscheids). Weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, ist auf die\nvom Beschwerdeführer vorgetragene Kritik an dieser Interessenabwägung nicht weiter\neinzugehen. Es steht damit fest, dass es bei der rechtskräftigen\nWiederherstellungsverfügung der Beschwerdebeteiligten sein Bewenden hat und das\nGebäude Vers.-Nr. 0007 zu beseitigen ist.\n\n4.\nDem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens vom Beschwerdeführer zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von CHF 4'000 ist angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der\nGerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Diese ist mit dem in gleicher Höhe geleisteten\nKostenvorschuss zu verrechnen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die mit ihren Anträgen durchgedrungene\nBeschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen\n(Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Vor Verwaltungsgericht,\nVerwaltungsrekurskommission und Versicherungsgericht beträgt das Honorar pauschal\nzwischen CHF 1'500 bis 15'000 (Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung, sGS 963.75,\nHonO). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens wird das Grundhonorar\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der notwendigen\nBemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der\nBeteiligten, bemessen (Art. 19 HonO). Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren\nerscheint eine Entschädigung von CHF 3'000 (zuzüglich 4 Prozent Barauslagen; Art.\n28bis Abs. 1 HonO), insgesamt CHF 3'120, angemessen. Ein Mehrwertsteuerzuschlag\nentfällt (vgl. Art. 29 HonO und VerwGE B 2016/127 vom 23. Mai 2018 E. 9).\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:\n\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n\n"}