{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-20", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-158_2020-03-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7231&type=1563347022&cHash=7dec0817877f991507b4ca4dc6609a8b", "Checksum": "bd8acfba04d9d69e30f0572c67e3ca74"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 20.03.2020 B 2019/158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.03.2020 B 2019/158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 20.03.2020 B 2019/158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:10:36", "Checksum": "22149f2c2e34acc0c5cca65eec807216", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 20.03.2020 B 2019/158\n\nnicht nur die neu gepachteten Flächen der B.__ AG gemeint sein können. Nach Ende\nder Sömmerungszeit (Ende September) bis Mitte November würden erneut sämtliche\nParzellen abgeweidet (Herbstweide). Aus dem Gutachten ergibt sich weiter, dass die\nan sich unrentable Kleinviehhaltung Sinn mache, um die teils schwer zugänglichen\nParzellen des Betriebes zu nutzen. Dabei sei den Tieren \"wo betrieblich möglich immer\nsinnvoll und zweckmässig\" Schutz vor extremer Witterung und vor etwaigen Angriffen\nvon Tieren zu bieten (S. 7 f.). Das Gutachten räumt ein, dass die Investitionskosten der\nGrundeigentümerin von CHF 25'000 durch den (günstigen) Pachtzins von CHF 350/\nJahr nicht amortisiert werden können. Ohne Schafe und Ziegen ginge die Nutzung der\nabgelegenen und steilen Flächen jedoch mit unverhältnismässigem physischem\nMehraufwand einher. Die Kleinviehhaltung rechtfertige sich nicht aufgrund strenger\nbetriebswirtschaftlicher Überlegungen. Sie gehöre aber zur effizienten und effektiven\nBewirtschaftung traditionellerweise und zwingend in das Betriebskonzept (S. 9).\n\n3.3.4.\nSoweit sich die Ausführungen des LZSG um die Frage drehen, ob die Haltung von\nSchafen und Ziegen aus betrieblicher Sicht nachvollziehbar ist, ist darauf nicht weiter\neinzugehen. Zu beantworten ist lediglich, ob der Beschwerdeführer zur Haltung dieser\nTiere auf das ihm zuzurechnende Bauvorhaben – die Gesamterneuerung des\nWeidstalles durch die B.__ AG für den Betrag von ca. CHF 25'000 – objektiv\nunmittelbar angewiesen ist bzw. ob das Vorhaben vernünftiger bäuerlicher\nBetriebsführung entspricht.\n\nWas der Beschwerdeführer zur Begründung der betrieblichen Notwendigkeit vorbringt,\nerscheint stark überhöht. Wie die Vorinstanz überzeugend festhielt, würde kein\nLandwirt CHF 25'000 investieren, um einen Stall sporadisch für die anerkanntermassen\nbetriebswirtschaftlich nicht lohnende Kleinviehhaltung nutzen zu können. Wenn der\nBeschwerdeführer geltend macht, \"wie bisher und damit die Weiden nicht verganden\"\nbrauche es einen Stall, übersieht er, dass es die Grundeigentümerin selbst war, die den\noffenbar längst nicht mehr landwirtschaftlich benötigten Stall dauerhaft zonenfremd\nnutzen wollte. Dass die umliegenden Weiden vergandet wären, weil die B.__ AG den\nStall längst nicht mehr zur Verfügung gestellt hatte, wird nicht behauptet und ist auf\ndem Orthofoto auch nicht ersichtlich (www.geoportal.ch). Von Vornherein ist damit\nauszuschliessen, dass der Beschwerdeführer die rund 1.5 ha grossen Grundstücke\nohne den gesamthaft erneuerten Sommerschafstall nicht mit Kleinvieh bestossen\nkönnte. Dies geht auch aus dem Gutachten nicht hervor.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.3.5.\nDer Beschwerdeführer begründet die betriebliche Notwendigkeit insbesondere mit dem\nSchutz vor Witterungseinflüssen. In den für die Haustierhaltung geltenden Allgemeinen\nBestimmungen (Art. 31 ff.) sieht Art. 36 der Tierschutzverordnung (SR 455.1, TSchV) in\nder Tat vor, dass Haustiere nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos\nausgesetzt sein dürfen. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt,\nso muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der\nallen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker\nSonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden\nsein (Abs. 1). Ist im Sömmerungsgebiet bei extremer Witterung kein geeigneter Schutz\nvorhanden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- und\nSchutzbedarf der Tiere entsprochen wird (Abs. 2).\n\nDas LZSG publiziert für die Schafhaltung folgende Praxis (https://www.sg.ch/umweltnatur/landwirtschaft/lzsg/Beratung/tierhaltung/ziegen-und-schafe.html): Im Winter ist\nden Schafen bei extremer Witterung ein künstlicher Witterungsschutz anzubieten. Vom\n1. Dezember bis 28. Februar ist ihnen jederzeit ein Unterstand anzubieten,\nausgenommen an Tagen und Nächten mit trockener Witterung. Im Sommer müssen ab\n25°C – verbunden mit Sonneneinstrahlung – auf tagsüber beweideten Flächen\nSchattenplätze vorhanden sein, die allen Tieren gleichzeitig Platz bieten. In seiner\n\"Fachinformation Tierschutz\" betreffend Witterungsschutz bei der dauernden Haltung\nvon Schafen im Freien (herausgegeben im September 2008) unterstreicht das\nBundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die Notwendigkeit von\nSchattenplätzen, die bei Hitze und starker Sonneneinstrahlung allen Tieren gleichzeitig\nzur Verfügung stehen müssen. Ein möglichst grosser Luftaustausch helfe den Tieren\nzudem, sich vor lästigen Insekten zu schützen. Unterstände ohne Wände,\nSchattennetze oder ausreichend grosse Baumgruppen seien hier von Vorteil. Wenn in\neingezäunten Flächen nicht genügend natürliche Strukturen vorhanden seien, müsse\nein künstlicher Witterungsschutz erstellt oder die Tiere bei extremer Witterung an einen\nOrt mit Witterungsschutz verbracht werden. Gleiches ergibt sich auch aus den vom\nBLV herausgegebenen Technischen Weisungen über den baulichen und qualitativen\nTierschutz betreffend Schafe (Tierschutz-Kontrollhandbuch, S. 9).\n\nAus tierschutzrechtlicher Sicht gefordert sind im konkreten Fall (Beweidung zwischen\nFrühling und Herbst) also genügend Schattenplätze. Die Frage nach der Notwendigkeit\neines künstlichen Witterungsschutzes im Sinne eines Unterstandes, wie er im Winter\nvorausgesetzt wird, stellt sich dagegen nicht. Sowohl an der Nordwestecke des\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}