{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-20", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-158_2020-03-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7231&type=1563347022&cHash=7dec0817877f991507b4ca4dc6609a8b", "Checksum": "bd8acfba04d9d69e30f0572c67e3ca74"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 20.03.2020 B 2019/158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.03.2020 B 2019/158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 20.03.2020 B 2019/158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:10:36", "Checksum": "22149f2c2e34acc0c5cca65eec807216", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 20.03.2020 B 2019/158\n\nunerwünschte Zersiedelung zu vermeiden, sind landwirtschaftliche Ökonomiebauten in\nder Regel beim Betriebszentrum zu errichten, und zwar vor allem dann, wenn dieses in\neinem Siedlungsgebiet liegt (vgl. BGer 1C_550/2009 vom 9. September 2010 E. 6.4.1\nund 6.4.2). Dieser Konzentrationsgrundsatz gilt allerdings nicht, wenn für die neue\nNutzung bereits bestehende, nicht mehr benötigte Bauten weiter benutzt werden\nkönnen (BGer 1C_144/2013 vom 29. September 2014 E. 4.3 f.). Er kann auch dann\nnicht gelten, wenn die fragliche Baute in einem unmittelbaren funktionellen\nZusammenhang zum Grundstück (und nicht zum Betrieb an sich) steht, wie er\nvorliegend geltend gemacht wird.\n\n3.3.1.\nAn den Nachweis der \"Notwendigkeit\" des Bauvorhabens sind im konkreten Fall\nbesonders hohe Anforderungen zu stellen. Es ist zwar nicht genau bekannt, wie lange\ndie Weidscheune vor der Gesamterneuerung bereits nicht mehr landwirtschaftlich\ngenutzt worden ist. Der schlechte bauliche Zustand, wie er von der Grundeigentümerin\nzur Begründung der baulichen Eingriffe geltend gemacht worden ist, spricht jedoch für\nsich. Die Grundeigentümerin hatte wohlgemerkt auch nicht die Absicht, die\nWeidscheune nach der Erneuerung wieder der Landwirtschaft zuzuführen. Sie sollte ihr\nvielmehr weiterhin als – klarerweise zonenfremder – Geräteschuppen dienen und so der\nlandwirtschaftlichen Nutzung dauerhaft entzogen bleiben. Es widerspricht jeglicher\nErfahrung und Logik, dass ein Grundeigentümer der Landwirtschaft notwendige\nBetriebsbauten entzieht und so die Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen\nGrundstücke – auch durch einen Pächter – verunmöglicht. Bereits aufgrund dieser\nGegebenheiten leidet die Argumentation, mit der der Beschwerdeführer die\nnunmehrige Betriebsnotwendigkeit der streitbetroffenen Baute begründet, an kaum\nauflösbaren Widersprüchen.\n\n3.3.2.\nDie Idee, die Weidscheune wieder zonenkonform zu nutzen, keimte sodann\noffensichtlich erst auf, als es galt, den verfügten Abriss des Gebäudes zu verhindern.\nDieses Vorgehen – das \"Nachschieben\" landwirtschaftlicher Betriebsnotwendigkeit –\nscheint derzeit Schule zu machen. Im Verfahren B 2017/189 (Entscheid vom 28.\nFebruar 2019) hatte es das Verwaltungsgericht ebenfalls mit einem Weidstall auf einer\nabgelegenen Parzelle zu tun, der vom Eigentümer mit erheblichem finanziellen Aufwand\nzu zonenfremden Aufenthaltszwecken vollständig erneuert worden war. Um den\ndrohenden Abbruch abzuwenden, ersuchte er zunächst (erfolgreich) um eine\nBewilligung zur weiteren Nutzung als – nach der Praxis des AREG zonenkonformes –\nBienenhaus, nur um im Anschluss die ursprünglich geplanten, bekanntermassen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzonenfremden und illegalen Bautätigkeiten weiterzuführen. Das Verwaltungsgericht\nbestätigte den angeordneten Abbruch des Weidstalles. Gegen diesen Entscheid wurde\nBeschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 1C_204/2019). Teilweise ähnlich\ngelagert ist auch der Fall B 2016/127 (VerwGE vom 23. Mai 2018; in der gleichen\nSache vgl. auch BGer 1C_325/2018 vom 14. März 2019 und 1C_187/2011 vom\n15. März 2012), wobei dort mit Bezug auf den ohne Bewilligung zum Zweck\nhobbymässiger Tierhaltung umgebauten Stall noch unklar war, inwiefern dieser wieder\nlandwirtschaftlich genutzt werden könnte, und aus Gründen der Verhältnismässigkeit\nvorerst darauf verzichtet wurde, den Rückbau anzuordnen (E. 7.2.3 mit Hinweis auf\neinen früheren Entscheid in dieser Sache). In jenem Fall steht der Stall allerdings auf\neiner weit grösseren landwirtschaftlichen Parzelle im Halte von über fünf Hektaren.\n\n3.3.3.\nIm Rekursverfahren (act. 10/3 Ziff. 14) begründete der Beschwerdeführer die\nbetriebliche Notwendigkeit mit der vorübergehenden Einstallung von Auen und\nLämmern zum Schutz vor Füchsen und Raben. Im Sommerschafstall könnten die\nMutterschafe zusammen mit ihren neugeborenen Lämmern während derer ersten\nLebenstage vor diesen Raubtieren geschützt untergebracht werden. Ansonsten\nmüssten sie zum Betriebszentrum transportiert und dort ein entsprechender Raum\ngeschaffen werden (vgl. aber sogleich!).\n\nDem privat eingeholten Gutachten \"zur Notwendigkeit des Sommerschafstalles\" des\nLandwirtschaftlichen Zentrums SG (Gutachten LZSG, act. 10/18) ist nunmehr zu\nentnehmen, dass die Schaf- und Ziegenherde des Beschwerdeführers über den Winter\nin der Weidescheune \"K.__\" (Vers.-Nr. 0012 auf GS Nr. 0008) unmittelbar beim\nBetriebszentrum gehalten wird und dass drei weitere alte Scheunen und Weidställe\nzwecks Witterungsschutz zur Verfügung stehen (Vers.-Nrn. 0013, 0014 und 0015). Die\nbetreffenden drei Grundstücke (Nrn. 0009, 0010 und 0011) befinden sich allerdings\nnicht im Gebiet \"D.__\", sondern nördlich des Betriebszentrums. Die Schafe werden –\nnachdem im Frühjahr sämtliche Betriebsflächen mit dem gesamten Tierbestand\nbeweidet werden – im Sommer gemäss Gutachten LZSG unter anderem im Gebiet\nD.__ gehalten (vgl. S. 6). Entgegen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer liegt\njedoch auf der Hand, dass die rund 30 Tiere nicht den ganzen Sommer auf den nur\nknapp 1.5 ha grossen (und nicht 15 ha, wie der Beschwerdeführer irrtümlich berechnet)\nParzellen der B.__ AG gehalten werden können. Gemäss Gutachten verbringen die\nTiere ab Anfang Juni fünf bis sechs Wochen in diesem Gebiet, wobei der\nBeschwerdeführer hier auch über eigenes Grundeigentum verfügt (GS Nr. 0016) und\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}