{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-20", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-158_2020-03-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7231&type=1563347022&cHash=7dec0817877f991507b4ca4dc6609a8b", "Checksum": "bd8acfba04d9d69e30f0572c67e3ca74"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 20.03.2020 B 2019/158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.03.2020 B 2019/158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 20.03.2020 B 2019/158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:10:36", "Checksum": "22149f2c2e34acc0c5cca65eec807216", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 20.03.2020 B 2019/158\n\nFerner sei die Baute trotz ihres Alters vor dem Umbau mit einem Zeitwert von\nCHF 50'000 versichert gewesen. Daraus ergebe sich ein grosses Interesse der\nGrundeigentümerin an der Sanierung und Umnutzung des langlebigen Weidstalles. Ihr\nprimär finanzielles Interesse werde dadurch verstärkt, dass das Gebäude für die\nzonenkonforme Nutzung der umliegenden Grundstücke von knapp 15'000 m2\nunentbehrlich sei. Aufgrund der Hangneigungen von 18 bis 35 Prozent tauge das\nGelände ausschliesslich als Weide. Daher brauche es – \"wie bisher und damit die\nWeiden nicht verganden\" – einen Unterstand für die Weidetiere (aufgrund der\nHangneigung kämen nur noch Schafe und Ziegen in Frage). Weil die Schaf- und\nZiegenhaltung ohnehin wenig lohnend sei, werde ein Sommerschafstall benötigt, damit\ndie Weidenutzung wenigstens effizient und effektiv ausgestaltet sei. Nur so könne an\ndiesem dezentralen Ort durch eine langfristige Verpachtung die Nutzung und Erhaltung\nder beinahe 15 ha (sic!) grossen Weiden sichergestellt werden. Angesichts der\nFlächengrösse, des erheblichen Zeitwerts der bestehenden Scheune, deren\nbetrieblicher Notwendigkeit für die Nutzung der Weiden, der Langfristigkeit der\nUmbaumassnahmen und der fehlenden Alternativen sei die Investition nicht nur\ntechnisch notwendig, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll.\n\nDie von der Vorinstanz ins Spiel gebrachte Alternative eines einfachen Unterstandes\nlasse sich auf diesem Gelände nicht ohne weiteres realisieren. Damit ein effektiver\nWitterungsschutz erreicht würde, müsste zuerst ausgeebnet werden, was mit\nerheblichen Eingriffen in den natürlichen Geländeverlauf und hohen Kosten verbunden\nsei. Dass einfache Unterstände \"üblich\" seien, treffe sodann nicht zu. Der\nBeschwerdeführer nutze für die Schaf- und Ziegenhaltung vielmehr vier weitere\nWeidscheunen (Vers.-Nrn. 0008, 0009, 0010 und 0011). Auch der streitbetroffene\nWeidstall werde seit jeher für die umliegenden Weiden genutzt, wobei allerdings die\nbetriebliche Notwendigkeit für den Beschwerdeführer erst seit dem 1. Januar 2018\n(d.h. mit Antritt der Pacht) bestehe. Es sei tatsachenwidrig, dass ihm die Schaf- und\nZiegenhaltung in der Vergangenheit ohne diesen Stall möglich gewesen sei, weil er die\numliegenden Grundstücke erst seit Kurzem mit seinem Vieh bestossen dürfe.\n\n3.3.\nZur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs, ob die Baute für die in Frage\nstehende Bewirtschaftung nötig ist (vgl. Art. 16a Abs. 1 RPG und Art. 34 Abs. 4 Ingress\nund lit. a RPV), hat das Bundesgericht eine differenzierte Rechtsprechung entwickelt.\n\"Nötig\" für die konkret in Frage stehende Bewirtschaftung (und damit grundsätzlich\nzonenkonform) sind Ökonomiebauten, wenn sie nach den objektiven Massstäben\nvernünftiger bäuerlicher Betriebsführung und örtlich herrschender Betriebsformen zur\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nlandwirtschaftlichen (d.h. bodenabhängigen) Produktion unmittelbar benötigt werden,\nwobei eine gesamthafte Betrachtung verlangt ist (vgl. BGer 1A.130/2000 und 1P.\n206/2000 vom 16. November 2000 E. 5b). Nötig sind sie also nur, wenn sie den\nobjektiv erforderlichen Arbeitsvorgängen dienen (Ruch/Muggli, a.a.O., Art. 16a N 48 mit\nHinweisen). Die Beurteilung hängt ab von der zu bewirtschaftenden Oberfläche, von\nder Art des Anbaus bzw. der Produktion sowie von der Struktur, Grösse und\nErforderlichkeit der Bewirtschaftung (BGer 1C_567/2015 vom 29. August 2016 E. 4.1\nmit Hinweis auf BGer 1C_565/2008 vom 19. Juni 2009 E. 2). Weil sie sich auf das\nobjektiv Nötige beschränken müssen, dürfen Betriebsbauten (auch in ihrer Gesamtheit)\nnicht überdimensioniert sein (BGer 1C_647/2012 vom 3. September 2014 E. 11, in: ZBl\n116/2015 S. 544 ff.; 1C_266/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 3.1.1 f.).\n\nAn der betrieblichen Notwendigkeit eines Neubaus fehlt es von Vornherein, wenn die\nvorgesehene Nutzung in einer bereits vorhandenen Baute realisiert werden kann (BGE\n129 II 413 E. 3.2 S. 416 mit Hinweis). Wo immer möglich müssen bestehende\nlandwirtschaftliche Bauten umgenutzt und notfalls erweitert werden, bevor Neubauten\nin der Landwirtschaftszone bewilligt werden können (BGer 1C_58/2017 vom 1. Oktober\n2018 E. 5.3; 1C_17/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.2. in: URP 2016 S. 37; ZBl\n117/2016 S. 548 ff.). Ist dies nicht möglich, so muss schon im Bewilligungsverfahren für\nden Neubau geprüft werden, ob die Beanspruchung der Landschaft durch die\nBeseitigung bestehender, nicht mehr benötigter Bauten und Anlagen verringert werden\nkann. Dabei ist unerheblich, ob der Bauherr Eigentümer oder nur Mieter oder Pächter\nist (BGer 1C_457/2017, 1C_463/2017, 1C_471/2017 vom 25. März 2019 E. 5.4 f.;\n1C_647/2012 vom 3. September 2014 E. 9 mit Hinweis; 1C_567/2015 vom 29. August\n2016 E. 4.1).\n\nDie Beurteilung der Notwendigkeit steht ferner in engem Zusammenhang mit der\nerforderlichen raumplanerischen Abwägung gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV (vgl. BGer\n1C_429/2015 vom 28. September 2016 E. 3 mit Hinweisen). Der Bauherr hat zwar\ngrundsätzlich Anspruch auf Erstellung einer zonenkonformen Baute oder Anlage. Er\nmuss jedoch aufzeigen, dass diese am vorgesehenen Standort objektiv notwendig ist,\ner also ein schutzwürdiges Interesse daran hat, die streitige Baute am vorgesehenen\nOrt zu errichten und dort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Einem\nansonsten gesetzeskonformen – insbesondere objektiv notwendigen – Bauvorhaben\nkann im Ausnahmefall sogar die Bewilligung versagt werden, wenn sich auf dem\neigenen Land kein Standort finden lässt, dem nicht überwiegende Interessen\nentgegenstehen (BGer 1C_144/2013 vom 29. September 2014 E. 4.2 mit Hinweis u.a.\nauf BGer 437/2009 vom 16. Juni 2010 E. 6.1, in: ZBl 112/2011 S. 209). Um\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}