{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-20", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-158_2020-03-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7231&type=1563347022&cHash=7dec0817877f991507b4ca4dc6609a8b", "Checksum": "bd8acfba04d9d69e30f0572c67e3ca74"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 20.03.2020 B 2019/158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.03.2020 B 2019/158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 20.03.2020 B 2019/158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:10:36", "Checksum": "22149f2c2e34acc0c5cca65eec807216", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 20.03.2020 B 2019/158\n\nBodenplatte über das Gebäude hinaus, Toröffnung, Terrainveränderung, Zufahrt; vom\nAREG zutreffend als bewilligungspflichtige \"Gesamterneuerung\" bezeichnet) keine\nAusnahmebewilligung nach den Art. 24 ff. RPG erhältlich machen konnte (vgl. act.\n10/9/30 und 32), hat die Beschwerdebeteiligte Wiederherstellungsmassnahmen\nangeordnet, die auf Abbruch des Gebäudes hinauslaufen (vgl. Dispositiv-Ziff. 2 sowie\nErwägung 2.5 in fine der Verfügung der Beschwerdebeteiligten vom 25. April 2017, act.\n10/9/32). Streitig ist mithin – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – nicht die\n(erneute) Umnutzung bzw. Wiederzuführung des Weidstalles zu seinem ursprünglichen\nZweck. Es geht vielmehr um die Frage, ob die im Wesentlichen bereits ausgeführte\nGesamtsanierung mit Blick auf die künftige Nutzung als Sommerschafstall als\nzonenkonform zu bewilligen ist, nachdem das Grundstück langfristig an den als\nLandwirt tätigen Beschwerdeführer verpachtet worden ist. Die Zonenkonformität muss\nfür jedes einzelne Bauvorhaben, sei es Neubau, Umbau, Anbau oder Zweckänderung,\nnachgewiesen werden (Ruch/Muggli, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen,\nPraxiskommentar RPG, Bauen ausserhalb der Bauzone, Zürich 2017, Art. 16 a N 8 mit\nHinweis auf BGE 125 II 278 E. 5a).\n\nSoweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz sei in Abweichung vom\nGesuchsgegenstand (Gesamterneuerung) von einem kompletten Neubau eines\nSommerschafstalles ausgegangen (act. 6 Ziff. 16 ff.), ist ihm Recht zu geben. Dies\nbleibt jedoch ohne Einfluss auf das Ergebnis (E. 3.3 hiernach).\n\n3.2.\nIn der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur\nlandwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig\nsind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG). Diese Anforderungen präzisiert Art. 34 Abs. 1 der\nRaumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1). Danach sind insbesondere Bauten\nzonenkonform, die der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienen, namentlich der\nProduktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung (lit. a).\nVoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung ist nach Art. 34 Abs. 4 RPV auf\njeden Fall, dass die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig\nist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden\nInteressen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen\nkann (lit. c).\n\n3.2.1.\nUnbestritten ist, dass es sich beim Betrieb des Beschwerdeführers um ein längerfristig\nexistenzfähiges landwirtschaftliches Gewerbe handelt. Zu den weiteren\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBewilligungsvoraussetzungen hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der\nBeschwerdeführer beabsichtige nur eine temporäre Nutzung des Gebäudes zwecks\nWitterungsschutz beim Weidegang seiner Schaf- und Ziegenherde. Auszugehen sei\nvon einer Frühjahrsweide während fünf bis sechs Wochen und von einer Herbstweide\nvon etwa sieben Wochen (Ende September bis Mitte November). Im Sommer würden\ndie Wiesen gemäht oder einzelne Parzellen ebenfalls mit Schafen bestossen. Es\nresultiere eine effektive Nutzung des Stalles während (geschätzt) maximal 20 Wochen.\nDass ein auf rationelle Bewirtschaftung ausgerichteter Landwirt für die temporäre\nHaltung von 29 Schafen und 18 Ziegen für CHF 90'000 (Neuwert gemäss\nGebäudeversicherung) einen Sommerschafstall erstellen oder für CHF 25'000 sanieren\nwürde, sei ausgeschlossen. Das Bauvorhaben sei damit überdimensioniert und objektiv\nnicht notwendig. Dies gelte umso mehr, als das Kleinvieh zum einen zuvor auch ohne\nden fraglichen Stall (d.h. mit der bestehenden Infrastruktur) tierschutzkonform habe\ngehalten werden können. Zum andern sei die Beweidung der Parzellen mit Schafen\nund Ziegen zwar aus betriebskonzeptioneller Sicht nachvollziehbar, wirtschaftlich aber\nwenig lohnend. Umso weniger seien die genannten Investitionen objektiv notwendig.\nFür die Schafhaltung üblich und genügend sei vielmehr ein einfacher, gedeckter,\nallenfalls auf einer Seite geschlossener Unterstand zwecks Schutz vor\nWitterungseinflüssen.\n\nDamit bestätigte die Vorinstanz inhaltlich die Auffassung des AREG (vgl. act. 10/9/59).\nDie Beschwerdegegnerin schloss sich in ihrer Stellungnahme dieser Beurteilung an\n(act. 15).\n\n3.2.2.\nDer Beschwerdeführer rügt (wie gesagt zu Recht), Gesuchsgegenstand sei einzig die\nSanierung der bestehenden Weidscheune für rund CHF 25'000. Die Notwendigkeit der\nBaute ergebe sich aus folgenden Gründen: Die rund 30 Schafe blieben während der\nSömmerungszeit im Gebiet D.__. Beim Stall, der als Witterungsschutz diene, stehe\nihnen Wasser zur Verfügung. Bei schlechtem Wetter könne im Stall zugefüttert werden.\nDie Auen brächten in diesem Gebiet ihre Lämmer zur Welt (ca. 18 bis 20 Stück). Die\nWeidewirtschaft mit Schafen erspare die arbeits- und zeitintensive Mähnutzung der\nsteilen Grundstücke. Im Einzelnen werde der Stall als Witterungsschutz, zur effizienten\nDurchführung von Pflegearbeiten, zum Schutz vor Krankheiten oder Verletzungen bei\nlängerem Weidegang sowie während der Nacht zum Schutz der kleinen Lämmer vor\nFüchsen und Raben benötigt.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}