{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-20", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-158_2020-03-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7231&type=1563347022&cHash=7dec0817877f991507b4ca4dc6609a8b", "Checksum": "bd8acfba04d9d69e30f0572c67e3ca74"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 20.03.2020 B 2019/158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.03.2020 B 2019/158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 20.03.2020 B 2019/158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:10:36", "Checksum": "22149f2c2e34acc0c5cca65eec807216", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 20.03.2020 B 2019/158\n\nzugeschickt worden und bei ihm am Montag, 17. Juni 2019 eingetroffen. Daraufhin\nhabe er am Donnerstag, 27. Juni 2019 um Ansetzung einer Frist für eine weitere\nStellungnahme ersucht. Weil aber gleichentags bereits der Rekursentscheid gefällt und\nversandt worden sei, habe er die beabsichtige Eingabe nicht mehr zu Gehör bringen\nkönnen (act. 6 Ziff. 35). Die Vorinstanz hält entgegen, das Gesuch vom 27. Juni 2019\num Ansetzung einer Frist sei verspätet gewesen (vgl. act. 8). Der Beschwerdeführer hält\nin seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2019 an seinem Standpunkt fest.\nInsbesondere könne ihm nicht angelastet werden, dass die Zustellung der\nStellungnahmen an ihn mit normaler Post fünf Tage beansprucht habe, wie dies\nregelmässig der Fall sei (act. 18 Ziff. I).\n\n2.1.\nNach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich auch im\nverwaltungsinternen Rekursverfahren aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf\nrechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101, BV) das\nRecht der Verfahrensbeteiligten, zu jeder Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei\nStellung zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche\nGesichtspunkte enthält (sog. Replikrecht, vgl. VerwGE B 2013/37 vom 11. März 2014\nE. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 138 I 154 E. 2.5, siehe auch Art. 53 und Art.\n58 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 VRP).\n\nBegnügt sich das Gericht oder die Behörde mit einer blossen Zustellung zur\nKenntnisnahme, ohne dem Adressaten eine Frist zur Stellungnahme zu setzen, so wird\ndamit zum Ausdruck gebracht, dass der Schriftenwechsel geschlossen ist und von den\nParteien auch sonst keine zusätzlichen Eingaben mehr erwartet werden, die Sache\nmithin spruchreif erscheint. Dementsprechend wird erwartet, dass eine Partei, die eine\nEingabe ohne Fristansetzung zur Kenntnisnahme zugestellt erhält und sich dazu\näussern will, dies umgehend und spontan tut oder wenigstens um Ansetzung einer Frist\nnachsucht; andernfalls wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe verzichtet\n(BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis BGE 138 I 484 E. 2.2). Das\nGericht oder die Behörde ist also gehalten, nach der Zustellung zur Kenntnisnahme\neine angemessene Zeitspanne mit dem Entscheid zuzuwarten. Zur Frage, von wann an\ndie Behörde entscheiden darf, besteht eine ausführliche gerichtliche Praxis. Diese\nRechtsprechung bejaht in der Regel eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn das\nGericht oder die Behörde weniger als zehn Tage nach Mitteilung der Eingabe\nentscheidet (BGer 2C_591/2018 vom 18. Februar 2019 E. 2.3 mit Hinweisen auf BGer\n8C_229/2017 vom 25. Januar 2018 E. 4.1 und 2C_469/2014 vom 9. Dezember 2014 E.\n2.2; je mit Hinweisen). Diese Wartefrist schliesst die Zeit, welche die Partei zur\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nÜbermittlung ihrer (Replik-) Eingabe benötigt, bereits mit ein (BGer 5D_81/2015 vom\n4. April 2016 E. 2.3.4 und 2.4): Soweit das Bundesgericht auf die Zahl von zehn Tagen\nzu sprechen kommt, handelt es nicht um eine Aufforderung an die Partei, eine allfällige\nReplik bis spätestens am letzten dieser zehn Tage beim Gericht oder der Behörde\neinzureichen oder zu Handen des Adressaten der Schweizerischen Post zu übergeben.\nVielmehr ist es nach der zitierten Rechtsprechung die Behörde, die vor Ablauf einer\nFrist von zehn Tagen seit Zustellung der Eingabe nicht von einem Verzicht auf das\nReplikrecht ausgehen darf. Entsprechend obliegt es einer Partei, die eine\nStellungnahme zu einer ihr zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für\nerforderlich hält, diese grundsätzlich unverzüglich einzureichen oder zu beantragen\n(BGE 133 I 100 E. 4.8).\n\n2.2.\nZwischen dem Versand der Stellungnahmen (mit dem Vermerk \"zur Kenntnis\") und\ndem Datum des Entscheids lagen im konkreten Fall fünfzehn Tage. Die Briefsendung\nwurde dem Rechtsvertreter nach seinen eigenen Angaben am 17. Juni 2019 zugestellt.\nDie\nVorinstanz durfte somit frühestens am 27. Juni 2019 entscheiden, was sie auch getan\nhat. Der Rechtsvertreter reagierte seinerseits erst an diesem Tag (und damit am\nzehnten nach der Zustellung) auf das Schreiben vom 12. Juni 2019. Dies kann nicht\nmehr als \"unverzüglich\" bzw. \"sans délai\" (vgl. z.B. BGer 6B_629/2010 vom 25.\nNovember 2011 E. 3.3.2) gelten. Sein Schreiben hätte spätestens am 27. Juni 2019 bei\nder Vorinstanz eintreffen müssen. Weil er stattdessen so handelte, als ob ihm mit der\nMitteilung zur Kenntnisnahme eine Frist von zehn Tagen angesetzt worden wäre, kann\ner sich nicht erfolgreich auf die zitierte Rechtsprechung berufen. Die Vorinstanz\nentschied zwar rasch, verletzte das rechtliche Gehör jedoch nicht.\n\n3.\nIn der Sache ist streitig, ob das bereits weitgehend realisierte Bauvorhaben in der\nLandwirtschaftszone zonenkonform und – nunmehr als Sommerschafstall –\nnachträglich zu bewilligen ist.\n\n3.1.\nDie Grundeigentümerin hat die ursprünglich als Sommerweidstall für Rinder erstellte\nund landwirtschaftlich genutzte Baute zuletzt als Geräteschuppen genutzt (als\nNebenbaute zum nahegelegenen Ferienhaus). Die B.__ AG liess sich die Umnutzung zu\nzonenfremden, nichtlandwirtschaftlichen Zwecken nicht formell bewilligen (vgl. Art. 24a\ndes Raumplanungsgesetzes, SR 700, RPG). Weil die B.__ AG für die beabsichtigten\nund zum grossen Teil bereits realisierten baulichen Massnahmen (Entkernung, neue\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}