{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-03-20", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-158_2020-03-20.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7231&type=1563347022&cHash=7dec0817877f991507b4ca4dc6609a8b", "Checksum": "bd8acfba04d9d69e30f0572c67e3ca74"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/158"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 20.03.2020 B 2019/158"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 20.03.2020 B 2019/158"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 20.03.2020 B 2019/158"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:10:36", "Checksum": "22149f2c2e34acc0c5cca65eec807216", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 20.03.2020 B 2019/158\n\nGegen das Bauvorhaben gingen innert der Auflagefrist (16. bis 29. September 2016)\nkeine Einsprachen ein. Gestützt auf die negative raumplanungsrechtliche Beurteilung\ndurch das Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG; Teilverfügung vom\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n11. Januar 2017) verweigerte die Gemeinde X.__ am 25. April 2017 die nachträgliche\nBaubewilligung und verpflichtete die B.__ AG zur Wiederherstellung des rechtmässigen\nZustands innert vier Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses. Die B.__ AG zog den\nhiergegen erhobenen Rekurs zurück, nachdem das Baudepartement am 29. August\n2017 einen Augenschein durchgeführt und das Rechtsmittel als aussichtslos beurteilt\nhatte. Damit erwuchsen Bauabschlag und Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde\nX.__ vom 25. April 2017 in Rechtskraft.\n\nAm Augenschein hatte das Baudepartement im Einzelnen festgestellt, dass die\ntragende Substanz im Gebäudeinnern (gestrickter, dreigeteilter Stalleinbau mit\ndarüberliegendem Heuboden) vollständig entfernt, der ursprüngliche Beton- und\nHolzdielenboden durch einen 30 cm starken Kieskoffer und eine 15 cm mächtige\nBetonbodenplatte ersetzt, die aus Bruchsteinen bestehenden Fundamentmauern\nteilweise durch Beton ersetzt oder im Innern vorbetoniert, die Fundamente für die\nStützen beidseits der Toröffnung betoniert, die Toröffnung erhöht und verbreitert, der\nVorplatz nach Osten erweitert und betoniert, eine Bruchsteinmauer entfernt und neue\nDrainageleitungen erstellt worden waren. Die Arbeiten hatten zur Folge, dass das Dach\nder Scheune nunmehr auf provisorischen Holzstützen steht und die Konstruktion\nmittels Spanngurten zusammengehalten wird (zum Ganzen vgl. act. 9/9 mit Fotos).\n\nC.\nMit Vertrag vom 18. September 2017 verpachtete die B.__ AG die genannten\nGrundstücke per 1. Januar 2018 für eine Dauer von vorerst 18 Jahren an den\nbenachbarten Landwirt A.__. Vom Pachtverhältnis erfasst ist ebenfalls der Weidstall\nVers.-Nr. 0007. Der Pächter ersuchte umgehend in eigenem Namen um Bewilligung der\nbereits von der B.__ AG ausgeführten bzw. noch beabsichtigten Bauarbeiten. Er gab\nan, das Gebäude im Sommer als Schafstall zu benötigen. Gegen das Bauvorhaben\nerhob die Stiftung WWF Schweiz Einsprache.\n\nMit Verfügung vom 26. September 2018 verweigerte das AREG die Zustimmung zur\nBaubewilligung. Es qualifizierte das Vorhaben angesichts der umfangreichen\nErneuerungen als Neubau, der weder betriebsnotwendig noch angemessen\ndimensioniert sei und damit dem Zweck der Landwirtschaftszone nicht entspreche.\nGestützt auf diese Verfügung verweigerte der Gemeinderat X.__ am 20. November\n2018 die Baubewilligung und hiess die Einsprache der Stiftung WWF Schweiz im Sinn\nder Erwägungen gut.\n\nD.\nGegen den Beschluss vom 20. November 2018 erhob A.__ Rekurs beim\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBaudepartement. Während des Verfahrens reichte der Rekurrent unter anderem ein\nPrivatgutachten des Landwirtschaftlichen Zentrums (LZSG) zu den Akten, das sich\nnamentlich mit der Betriebsnotwendigkeit des Bauvorhabens befasst. Das\nBaudepartement folgte der gegenteiligen Argumentation der Stiftung WWF Schweiz\nsowie des AREG und wies den Rekurs mit Entscheid vom 27. Juni 2019 ab.\n\nE.\nGegen den Rekursentscheid erhob A.__ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. Juli\n2019 und Ergänzung vom 1. Oktober 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit\ndem Antrag, der angefochtene Entscheid sei unter Kostenfolge aufzuheben (act. 1 und\n6). Der Vorsteher des Baudepartements (Vorinstanz) beantragte mit Vernehmlassung\nvom 10. Oktober 2019, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 8). Die Stiftung WWF\nSchweiz (Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Stellungnahme vom 25. November\n2019 (act. 15) ebenfalls Abweisung der Beschwerde; unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer liess sich am 13. Dezember 2019 zu\ndiesen Eingaben vernehmen (act. 18). Die Beschwerdegegnerin reichte am 14. Januar\n2020 eine weitere Stellungnahme ein (act. 20). Der Beschwerdeführer behielt das letzte\nWort (vgl. act. 22).\n\nAuf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge, den\nangefochtenen Entscheid und die Akten wird – soweit wesentlich und erforderlich – in\nden nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1.\nDas Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer\nist zur Beschwerdeerhebung befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die\nBeschwerde wurde mit Eingabe vom 12. Juli 2019 rechtzeitig erhoben und erfüllt\nzusammen mit der Ergänzung vom 1. Oktober 2019 in formeller und inhaltlicher\nHinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 sowie\nmit Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.\n\n2.\nDer Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe unmittelbar vor Abschluss des\nRekursverfahrens sein Replikrecht vereitelt und damit seinen verfassungsmässigen\nGehörsanspruch verletzt. Die letzten Stellungnahmen der Rekursbeteiligten (act. 10/21\nund 10/24) seien ihm von der Vorinstanz am Mittwoch, 12. Juni 2019 mit normaler Post\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/19\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}