Konkret macht der Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren keine Angaben über getätigte (erhebliche) Aufwände. Auch sind die übrigen Voraussetzungen für eine Umtriebsentschädigung nicht erfüllt (vgl. VerwGE B 2013/178 vom 12. Februar 2014 E. 4.4). Trotz seines Obsiegens könnte dem Beschwerdeführer daher keine Entschädigung zugesprochen werden. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP; Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 829); ihr diesbezüglicher Antrag (unter Kostenfolge; act. G 9 [B 2019/155 und 157]) ist abzuweisen. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: