5.2. Der Beschwerdeführer stellte keinen expliziten Antrag auf Entschädigung von ausseramtlichen Kosten (Art. 98 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 98bis VRP; act. G 5 [B 2019/155 und 157] Rechtsbegehren Ziff. 3). Soweit von einem Entschädigungsantrag ausgegangen würde, wäre festzuhalten, dass eine Partei, die sich nicht vertreten lässt, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 98ter VRP in Verbindung mit Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Dass ihr gleichwohl Kosten für Umtriebe erwachsen, bedarf einer besonderen Begründung. Konkret macht der Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren keine Angaben über getätigte (erhebliche) Aufwände.