© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte indem der Staat (Vorinstanz) die Kosten zu tragen hat. Der dort geleistete Kostenvorschuss von CHF 400 (act. G 10/9 [B 2019/157]) ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Die im aufgehobenen Rekursentscheid betreffend Stipendien verlegten amtlichen Kosten (act. G 2 [B 2019/155] S. 15 f.) waren bereits im vorangehenden Beschwerdeverfahren B 2017/33 (rechtskräftig) verlegt worden. Eine erneute Verlegung in diesem Verfahren erübrigt sich daher.