5.1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen sind die Beschwerden B 2019/155 und B 2019/157 unter Aufhebung der angefochtenen Entscheide gutzuheissen. Die Angelegenheiten sind zur Prüfung der weiteren Leistungsvoraussetzungen und zum Entscheid über den Stipendien- und Studiendarlehensanspruch für das Herbstsemester 2015/16 und Frühjahrssemester 2016 (letzteres nur bei B 2019/157) an die Vorinstanz (Stipendienabteilung) zurückzuweisen. Das vom Beschwerdeführer für die vorliegenden Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. G 5 [B 2019/155 und 157] S. 6-8) wird bei diesem Verfahrensausgang gegenstandslos.