Damit lag beim Beschwerdeführer nach Absolvierung des Frühjahrssemesters 2015 eine anzurechnende Leistungsdauer im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StipG von insgesamt 9.5 Jahren vor (3 Jahre gymnasiale Oberstufe, 5 Jahre Bachelorstufe, 1.5 Jahre Masterstufe; vgl. act. G 10/6 [B 2019/155]). Dementsprechend kann nach dem kantonalen Stipendienrecht ein Anspruch auf Ausrichtung weiterer Ausbildungsbeiträge/Studiendarlehen ab Herbstsemester 2015/16 nicht mit Hinweis auf eine Überschreitung der zulässigen Ausbildungszeit abgelehnt werden. Die angefochtenen Entscheide lassen sich daher nicht aufrechterhalten. 5.